Die EU hat festgelegt, dass alle Auto- und Motorrad-Führerscheine bis Januar 2033 in den neuen EU-Führerschein im Scheckkarten-Format umgetauscht werden müssen. Die nächste Umtauschfrist endet am 19. Januar 2023 und betrifft Personen, die zwischen 1965 und 1970 geboren wurden und deren Führerschein vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde. Es ist interessant zu wissen, dass der Umtausch auch vor der Frist freiwillig erfolgen kann. Hier finden Sie eine ausführliche Übersicht über alle Bedingungen und Fristen.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Graue, rosa und DDR-Führerscheine müssen umgetauscht werden
Der Umtausch betrifft alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Das schließt die grauen und rosa Führerscheine, die weißen der DDR sowie frühe Dokumente im Scheckkarten-Format ein. Die Maßnahme dient der Vereinheitlichung der nationalen Regelungen und soll das Durcheinander der verschiedenen europäischen Führerscheine beenden. Die neuen Führerscheine im Scheckkarten-Format sind zudem sicherer und schwerer zu fälschen.
Ziel der Aktion ist es, durch den Umtausch des alten Führerscheins in den neuen EU-Führerschein eine einheitliche Regelung der nationalen Vorschriften zu erreichen und das bisherige Durcheinander von mehr als 110 verschiedenen europäischen Dokumenten zu beenden. Die neuen Führerscheinkarten im Scheckkarten-Format sind zudem deutlich sicherer vor Fälschungen geschützt, was die Zuverlässigkeit und Authentizität der Dokumente erhöht.
Umtausch von alten Führerscheinen bis 1998 nach Geburtsjahr
Personen, die ihren Führerschein vor dem 31. Dezember 1998 erhalten haben, müssen ihn entsprechend ihrem Geburtsjahr umtauschen. Die Umtauschfristen variieren je nach Geburtsjahr. Personen mit Geburtsjahren von 1953 bis 1958 haben bis zum 19. Januar 2022 Zeit, ihren Führerschein umzutauschen, während Personen mit Geburtsjahren von 1959 bis 1964 bis zum 19. Januar 2023 Zeit haben. Es ist wichtig, diese Fristen zu beachten und den Umtausch rechtzeitig vorzunehmen, um mögliche Konsequenzen zu vermeiden.
- Die Umtauschfrist für Personen mit einem Geburtsjahr zwischen 1953 und 1958 endet am 19. Januar 2022
- Bis zum 19. Januar 2023 müssen alle, die zwischen 1959 und 1964 geboren wurden, ihren Führerschein umtauschen
- Bis zum 19. Januar 2024 müssen alle Personen, die zwischen 1965 und 1970 geboren wurden, ihren Führerschein umtauschen
- Fahrerinnen und Fahrer, die ab dem Jahr 1971 geboren wurden, müssen ihren Führerschein spätestens bis zum 19. Januar 2025 umtauschen
- Für Menschen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, endet die Umtauschfrist für den Führerschein am 19. Januar 2033
Ab dem 1. Januar 1999 richtet sich die Umtauschfrist für Führerscheine nach dem Ausstellungsjahr des Dokuments. Je nachdem, in welchem Jahr der Führerschein ausgestellt wurde, gibt es verschiedene Fristen, bis zu denen der Umtausch erfolgen muss. Es ist ratsam, das Ausstellungsjahr des eigenen Führerscheins zu überprüfen und sich rechtzeitig um den Umtausch zu kümmern, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
- Für Führerscheine, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden, endet die Umtauschfrist am 19. Januar 2026
- Der Umtausch der Führerscheine, die zwischen 2002 und 2004 ausgestellt wurden, ist bis zum 19. Januar 2027 möglich
- Personen, deren Führerscheine zwischen 2005 und 2007 ausgestellt wurden, müssen diese bis zum 19. Januar 2028 umtauschen
- Personen mit einem Führerschein aus dem Jahr 2008 müssen diesen bis zum 19. Januar 2029 umtauschen lassen
- Bis zum 19. Januar 2030 müssen alle Führerscheine, die im Jahr 2009 ausgestellt wurden, umgetauscht werden
- Personen mit einem Führerschein aus dem Jahr 2010 müssen ihn bis zum 19. Januar 2031 in den neuen EU-Führerschein umwandeln lassen
- Der Umtausch von Führerscheinen, die im Jahr 2011 ausgestellt wurden, muss bis zum 19. Januar 2032 erfolgen
- Die Umtauschfrist für Führerscheine, die zwischen 2012 und dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, endet am 19. Januar 2033
Aktualisierung: Führerscheine nur noch 15 Jahre gültig
Nach Ablauf der 15-jährigen Gültigkeitsdauer müssen sowohl Pkw- als auch Motorradführerscheine erneuert werden, um sicherzustellen, dass die persönlichen Daten auf dem Dokument korrekt und aktuell sind. Im Zuge der Erneuerung wird auch das Foto aktualisiert, um sicherzustellen, dass es eine genaue Darstellung des Fahrerlaubnisinhabers ist.
Beim Umtausch des alten Führerscheins in den neuen EU-Führerschein ist es nicht notwendig, die Fahrprüfung erneut abzulegen. Es genügt, den neuen Führerschein beim zuständigen Amt zu beantragen, um die Fahrerlaubnis zu erneuern.
Neuer Führerschein: Beantragung in Führerscheinstelle oder Einwohnermeldeamt
Der Umtausch des Führerscheins kann entweder bei der örtlichen Führerscheinstelle oder beim Einwohnermeldeamt beantragt werden. In vielen Gemeinden steht ein digitaler Behördenfinder zur Verfügung, der Auskunft über den Umtauschprozess gibt. Um den neuen Führerschein zu erhalten, muss der Antrag im Amt gestellt werden.
Passfoto-Größe: 45 x 35 mm im Hochformat für Aktualisierung
- Um den alten Führerschein gegen den neuen umzutauschen, muss ein aktuelles Passfoto im Hochformat mit den Abmessungen 45 x 35 mm vorgelegt werden
- Notwendige Ausweisdokumente für Identifizierung
- Beim Umtausch ist es erforderlich, den alten Führerschein im Original vorzulegen
Wenn Sie Ihren Führerschein vor 1999 erhalten haben und er von einer anderen Führerscheinstelle ausgestellt wurde, müssen Sie beim Umtausch eine Karteikartenabschrift der zuständigen Behörde vorlegen. Diese Abschrift enthält Informationen über Ihre Fahrerlaubnis, wie beispielsweise das Ausstellungsdatum und die Klassen, und stellt sicher, dass diese korrekt in den neuen EU-Führerschein übertragen werden.
- Vor dem Umtausch müssen Sie die Abschrift beantragen und sie dann mitbringen!
Führerscheintausch: Gebühr von 25-30 Euro zu zahlen
Eine Gebühr zwischen 25 und 30 Euro wird für den Umtausch des Führerscheins in den neuen EU-Führerschein erhoben. Die genaue Höhe der Gebühr ist abhängig vom jeweiligen Bundesland. In einigen Bundesländern, wie Hamburg und Baden-Württemberg, beträgt die Gebühr 25 Euro, während sie in anderen, wie Mecklenburg-Vorpommern, 29 Euro beträgt. Zusätzlich zu dieser Gebühr sind auch die Kosten für das biometrische Foto zu berücksichtigen.
Keine rechtlichen Konsequenzen bei abgelaufenem Führerschein
Wer mit einem abgelaufenen Pkw- oder Motorradführerschein unterwegs ist, begeht keine Straftat und wird nicht sofort mit einem Bußgeldverfahren konfrontiert. Die Fahrerlaubnis bleibt grundsätzlich bestehen, lediglich das Dokument muss aktualisiert werden.
Falls Sie die Frist für den Umtausch Ihres Führerscheins nicht einhalten, wird Ihnen ein Ordnungsgeld von 10 Euro berechnet. Zudem werden Sie aufgefordert, sich um die Verlängerung Ihres Führerscheins zu kümmern. Es ist ratsam, dieser Aufforderung zeitnah nachzukommen, um mögliche Bußgelder oder andere rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und weiterhin im Besitz eines gültigen Führerscheins zu bleiben.
Keine erneute Prüfung oder Untersuchung beim Führerschein-Umtausch geplant
Im Rahmen des Umtauschs des Führerscheins in den neuen EU-Führerschein ist keine erneute Prüfung oder Untersuchung erforderlich, wie sie bei einem Neuantrag für den Pkw-Führerschein oder den Motorradführerschein üblich ist. Die bereits bestehende Fahrerlaubnis bleibt erhalten und es sind keine zusätzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Während des Führerscheintauschs besteht die Möglichkeit, dass die Behörden eine Gesundheitsprüfung anordnen. Diese Prüfung wird dann durchgeführt, wenn offensichtliche körperliche oder geistige Beeinträchtigungen des Antragstellers während des Umtauschprozesses im Amt erkennbar sind. Das Ziel der Gesundheitsprüfung ist es, sicherzustellen, dass Fahrer mit gesundheitlichen Einschränkungen die erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen erfüllen, um sicher am Straßenverkehr teilnehmen zu können.
Einschränkungen bei geänderten Führerscheinklassen beachten
Der Umtausch des Führerscheins in das neue EU-Format hat keine Auswirkungen auf den Umfang der Fahrerlaubnis. Allerdings gibt es für bestimmte Führerscheinklassen, wie die alte Klasse 3, nun Einschränkungen. Bus- und Lkw-Fahrer sollten sich über die neuen Regelungen informieren, da sich hier Änderungen ergeben haben.
Für Personen, die noch einen alten Führerschein besitzen, ist es jetzt an der Zeit, den Umtausch in den neuen EU-Führerschein zu planen. Die nächste Umtauschfrist endet im Januar 2024. Der Umtausch kann bei der örtlichen Führerscheinstelle oder beim Einwohnermeldeamt beantragt werden und erfordert die Vorlage verschiedener Dokumente wie einen aktuellen Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto und das alte Führerscheindokument. Es fallen Kosten von ca. 25-30 Euro für den Umtausch an.
Führerschein Klasse 3 gilt für Pkw und Anhänger
Fahrer, die noch im Besitz eines alten Führerscheins der Klasse 3 sind, haben die Erlaubnis, Fahrzeuge der aktuellen Führerscheinklassen B und BE zu fahren. Dies schließt sowohl Pkw als auch Pkw mit Anhänger ein, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers nicht über 3,5 t liegt.
Klasse-3-Führerschein vor 1980: Erlaubnis für Lkw- und Motorradführung
Personen, die ihren Autoführerschein Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erworben haben, können sich glücklich schätzen, dass sie weiterhin Lkw und Motorräder fahren dürfen. Die Berechtigung hängt auch vom Alter des Führerscheininhabers ab. Alle Klasse-3-Inhaber erhalten die Berechtigung, Fahrzeuge der Klasse C1 (Lkw bis 7,5 t) und C1E (Lkw bis 7,5 t plus Anhänger bis 12 t Gesamtgewicht) zu fahren.
Bisher durften Inhaber des Führerscheins der Klasse 3 Fahrzeuge mit einem Gewicht von bis zu 18,75 t führen. Diese Berechtigung wird nun zur Lkw-Klasse CE umgewandelt, die alle fünf Jahre erneuert werden muss. Durch diese Anpassung werden einheitliche Standards geschaffen und die Fahrer werden regelmäßig auf ihre Fähigkeiten und Kenntnisse überprüft.
Wenn Sie über 50 Jahre alt sind und die Erlaubnis haben möchten, Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 18,75 Tonnen zu führen, müssen Sie die Berechtigung mit der Schlüsselnummer CE79 beantragen. Zusätzlich ist ein Nachweis eines Gesundheits- sowie Sehtests erforderlich.
Kleinkrafträder bis 45 km/h erlaubt für Klasse-3-Inhaber
Inhaber eines Führerscheins der Klasse 3 dürfen legal Kleinkrafträder der Klasse AM fahren. Bei Verbrennungsmotoren ist ein maximaler Hubraum von 50 Kubikzentimetern erlaubt, während Elektrozweiräder eine Dauer-Nennleistung von höchstens 4 kW haben dürfen. Die Höchstgeschwindigkeit für beide Varianten beträgt 45 km/h.
Fahrer, die ihren Führerschein der Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erworben haben, dürfen Kleinkrafträder der aktuellen Klasse A1 fahren. Diese Klasse umfasst Motorräder mit einem Hubraum von bis zu 125 Kubikzentimetern. Dies ermöglicht es ihnen, die Straßen mit einem leichten und wendigen Zweirad zu erkunden und die Vorteile eines motorisierten Fortbewegungsmittels zu nutzen.
Landwirtschaftliche Fahrzeuge erlaubt: Umtausch auf Klasse L
Inhaber des alten 3er-Führerscheins erhalten beim Umtausch auch die Klasse L, die ihnen die Befugnis gibt, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge wie Zugmaschinen und Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zu fahren. Zusätzlich erlaubt die Klasse L die Nutzung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und anderen Flurfahrzeugen, die eine maximale Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten dürfen.
Motorrad- und Pkw-Führerschein Klasse 1 mit gleichen Tauschfristen
Für ehemalige Motorradführerscheine der Klasse 1 gelten die gleichen Tauschfristen wie beim Pkw-Führerschein. Beim Umtausch werden die Motorradführerscheine ähnlich wie die Klasse 3 in verschiedene Kategorien aufgesplittet.
Der Klasse-1-Führerschein, der vor dem 1. Januar 1989 erworben wurde, eröffnet eine Vielzahl von Möglichkeiten beim Fahren von verschiedenen Fahrzeugen. Dazu gehören sämtliche Arten von Motorrädern sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge. Auch das Fahren von Motorrädern mit einer Leistung von bis zu 35 kW ist erlaubt. Darüber hinaus dürfen 125er-Motorräder bzw. solche mit einer Leistung von bis zu 11 kW gefahren werden. Für Leichtkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h, unabhängig von der Art des Antriebs, besteht ebenfalls die Berechtigung. Und schließlich beinhaltet der Klasse-1-Führerschein auch die Klasse L, die das Fahren von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen einschließt.
Keine Prüfung erforderlich: Umtausch des Motorradführerscheins Klasse A
Im Rahmen des Umtauschs in den neuen EU-Führerschein muss auch der Motorradführerschein der Klasse A erneuert werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen Führerscheins beträgt 15 Jahre, ohne dass eine erneute Prüfung oder ein Gesundheitszeugnis erforderlich ist. Der Umtausch bietet den Fahrerlaubnisinhabern die Möglichkeit, ihr Dokument zu aktualisieren und das Foto zu erneuern, ohne zusätzliche bürokratische Hürden überwinden zu müssen.
Lkw-Fahrerlaubnis: Gültigkeit der Klassen C1 und C1E begrenzt
Die Fahrerlaubnis für Lkw, speziell die Klassen C1 und C1E, ist zeitlich begrenzt und gilt normalerweise bis zum 50. Lebensjahr. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Verlängerung der Fahrerlaubnis erforderlich, um weiterhin Lkw fahren zu dürfen.
Um C1- und C1E-Führerscheine gültig zu halten, müssen Fahrer eine Gesundheitsuntersuchung und einen augenärztlichen Test absolvieren. Nach der ersten Verlängerung beträgt die Gültigkeitsdauer dieser Führerscheine nur noch fünf Jahre. Es sei denn, Fahrer haben ihren alten Klasse-3-Führerschein vor dem 31. Dezember 1998 umgeschrieben – sie können die Klassen C1 und C1E unbefristet nutzen.
Für Inhaber eines alten Führerscheins der Klasse 2 entfällt bis zum 50. Lebensjahr die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung zur Verlängerung der Führerscheinklassen. Ab dem 50. Lebensjahr muss jedoch alle fünf Jahre eine Verlängerung beantragt werden.
Preis für Lkw-Führerschein-Verlängerung: 150-200 Euro und rechtliche Folgen
Um den Lkw-Führerschein zu verlängern, sind neben den notwendigen Untersuchungen auch finanzielle Kosten von etwa 150 bis 200 Euro zu berücksichtigen. Es ist wichtig zu wissen, dass beim Fahren mit einem abgelaufenen Lkw-Führerschein höhere Strafen drohen als beim Fahren mit einem abgelaufenen Pkw-Führerschein. In diesem Fall unterscheidet die Justiz nicht, ob der Fahrer zuvor eine Fahrerlaubnis besessen hat oder nicht. Die Konsequenzen können von einer Geldstrafe bis hin zu einer möglichen Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr reichen.
Sollte man es versäumt haben, den Führerschein rechtzeitig zu verlängern, besteht die Möglichkeit, dies innerhalb weniger Wochen oder Monate nachzuholen. Während dieser Zeit ist es jedoch nicht erlaubt, einen Lkw zu fahren. Nach einer längeren Zeitspanne könnte es erforderlich sein, eine erneute Prüfung abzulegen.
Voraussetzungen für Verlängerung von Bus-Führerscheinen im Überblick
Die Verlängerung der Bus-Führerscheine der Klassen D1, D1E, D und DE erfolgt alle fünf Jahre. Hierfür müssen Busfahrer ein aktuelles Passbild, ein Gutachten vom Augenarzt, eine Bescheinigung über ihre körperliche und geistige Eignung sowie den erfolgreichen Abschluss eines Funktions- und Leistungstests vorlegen.
Eine versäumte Verlängerung des Führerscheins kann schwerwiegende Folgen haben. Im schlimmsten Fall droht ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Um solche Situationen zu vermeiden, sollte man die Verlängerungsfristen im Auge behalten und rechtzeitig die erforderlichen Schritte unternehmen, um den Führerschein zu erneuern.
Einheitliche Dokumente für Europa: Vorteile des Führerschein-Umtauschs
Der Umtausch des alten Führerscheins in den neuen EU-Führerschein bringt den Vorteil, dass nationale Regelungen vereinheitlicht werden. Dadurch entsteht eine einheitliche Grundlage für den Führerscheinerwerb und -gebrauch in ganz Europa. Das Durcheinander der verschiedenen europäischen Dokumente wird beendet und durch die neuen Karten im Scheckkarten-Format wird die Fälschungssicherheit erhöht.
Der Umtausch des Führerscheins gestaltet sich relativ einfach und kann entweder bei der örtlichen Führerscheinstelle oder beim Einwohnermeldeamt beantragt werden. Der neue Führerschein hat eine Gültigkeit von 15 Jahren und muss anschließend erneuert werden. Eine erneute Fahrprüfung ist dabei nicht erforderlich. Die Kosten für den Umtausch belaufen sich auf etwa 25 bis 30 Euro.
Bei Nichtbeachtung der Umtauschfrist für den Führerschein wird ein Ordnungsgeld von 10 Euro fällig. Die Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen und behält ihren bisherigen Umfang. Es kann jedoch Einschränkungen für geänderte Führerscheinklassen geben. Inhaber der alten Klasse 3 dürfen jedoch weiterhin Fahrzeuge der aktuellen Führerscheinklassen B und BE nutzen.
Durch den Umtausch des Führerscheins eröffnen sich neue Möglichkeiten für Fahrer, da sie zusätzliche Berechtigungen erwerben können, beispielsweise zum Fahren von Lkw oder motorisierten Zweirädern. Um jedoch Strafen zu vermeiden, ist es von großer Bedeutung, den Lkw-Führerschein rechtzeitig zu verlängern. Dabei sollten Fahrer auch die mit der Verlängerung verbundenen Kosten berücksichtigen.
Für Personen, die einen Bus-Führerschein besitzen, gelten ähnliche Verlängerungsfristen wie bei anderen Führerscheinklassen. Der Umtausch des Führerscheins in den neuen EU-Führerschein bietet zahlreiche Vorteile und sorgt für eine einheitliche Regelung in ganz Europa. Dies erleichtert nicht nur den Prozess der Verlängerung, sondern stellt auch sicher, dass Busfahrer weiterhin ihren Beruf ausüben können. Durch den Umtausch werden nationale Regelungen vereinheitlicht und das Durcheinander der verschiedenen europäischen Dokumente beendet.